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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2007

3 PKH 14.06

BVerwG, Beschluß vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 3 PKH 14.06 - Aktenzeichen 3 C 24.06

DRsp Nr. 2007/9394

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 - BVerwG 3 PKH 14.06 - eingelegten Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg. Mit diesem Beschluss hatte der Senat auch den erneuten Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt, da die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht hinreichend dargelegt wurde.

Die gegen den Beschluss vom 4. Januar 2007 eingelegte "Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde" ist unzulässig (§ 49 Nr. 3 VwGO ).

Der hilfsweise gestellte Antrag, das "Verfahren in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin fortzuführen", bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 152a VwGO geregelte Anhörungsrüge führt nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dann zur Fortführung des Verfahrens, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hier sieht der Abwesenheitspfleger den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihr wegen der Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht möglich sei, das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortzusetzen. Dies verfehlt jedoch den Gegenstand einer Gehörsrüge nach § 152a VwGO . Mit diesem Vorbringen ist allein das künftige Verfahren angesprochen, dagegen wird nicht geltend gemacht, dass der Klägerin im Hinblick auf die bereits ausgesprochene Versagung von Prozesskostenhilfe das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise versagt wurde, ihr also etwa keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder ein Teil ihres Vorbringens übergangen wurde.

Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen können. Zur Begründung der Gegenvorstellung wird geltend gemacht, der Aufenthalt der Klägerin sei seit etwa 1966 dauerhaft unbekannt und habe trotz intensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden können. Deshalb habe auch eine eigene Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt werden können. Damit wird letztlich nur der Vortrag aus dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. Juli 2006 wiederholt. Auch dort war bereits darauf hingewiesen worden, dass wegen des unbekannten Aufenthalts der Klägerin weitere Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen nicht gemacht werden könnten. Dies ändert jedoch nichts an der Darlegungslast der Klägerin für ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO , die die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist. Die Gründe für eine fehlende weitere Aufklärbarkeit ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen - nicht anders als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 8. November 1999 - 14 WF 157/99 - NJW-RR 2000, 288 ) - in der Sphäre der Klägerin. Von ihrer Darlegungslast kann sie nicht dadurch befreit werden, dass die Allgemeinheit über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Kosten der Weiterführung des Verfahrens in Anspruch genommen wird, obgleich die Klägerin möglicherweise durchaus nicht bedürftig ist. Damit würde der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe verfehlt.