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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2007

9 A 11.06

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 9 A 11.06

DRsp Nr. 2007/9277

Gründe:

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 23. April 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Pflicht zur Kostentragung in der aus dem Tenor ersichtlichen Quote auf die Beteiligten aufzuteilen, da der Beklagte einerseits durch eine deutliche Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Klägerin diese in einem beachtlichen Maße klaglos gestellt hat, andererseits das auf eine vollumfängliche Aufhebung der Plangenehmigung vom 17. März 2006 gerichtete Klagebegehren der Klägerin voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .