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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2007

3 B 40.07

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 3 B 40.07

DRsp Nr. 2007/9258

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO ) eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 21. März 2007 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Frankfurt/Oder, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3068/02