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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2007

3 B 28.07

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 3 B 28.07

DRsp Nr. 2007/9257

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 273/06