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BVerwG - Entscheidung vom 30.04.2007

10 B 3.07

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 10 B 3.07

DRsp Nr. 2007/9248

Gründe:

Die nach § 152a VwGO zulässige Anhörungsrüge der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. In seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - hat sich der Senat in der gebotenen Kürze (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ) mit den seinerzeit von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründen auseinander gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was die Klägerin hiergegen in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2007 vorbringt, stellt den Versuch dar, im Gewande einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung in dem genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise die vom Senat abgelehnte Revisionszulassung und damit die von ihr erstrebte Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 23. Mai 2006 zu erreichen. Im Wesentlichen werden nämlich die Beanstandungen, die mit der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vorgebracht worden waren, nunmehr als Mängel der Senatsentscheidung angeführt, um damit den Vorwurf zu begründen, es sei zu einer Gehörsverletzung gekommen, die dem Senat anzulasten sei.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, gebietet, den Vortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss aber in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf Argumente der Beteiligten eingehen, die erkennbar für seine Entscheidung unerheblich sind. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährt nämlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfG Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 >216 f.<).

Den Vortrag der Klägerin hat der Senat umfassend zur Kenntnis genommen. Auf die klägerischen Ausführungen zur teilweisen Revisionszulassung kam es aber für seine Entscheidung ersichtlich nicht an. Die Klägerin übersieht, dass die rechtliche Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts im Verfahren um die Zulassung der Revision (nur) den Gegenstand der Revisionszulassung betrifft. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann das Revisionsgericht die Richtigkeit der Nichtzulassung überprüfen. Das betrifft dann auch die Frage, ob zu Recht die Revision nur zu einem Teil zugelassen wurde. Die von der Klägerin vertretene Auffassung und die von ihr zitierte Rechtsprechung und Literatur befassen sich mit der Frage, wann eine Revision teilweise zugelassen werden und das Revisionsgericht eine rechtlich nicht haltbare Teilzulassung korrigieren kann. Sie überträgt insoweit die Rechtsprechung und Literatur auf die Fallgestaltung einer teilweisen Berufungszulassung, obwohl die damit zusammenhängenden prozessualen Fragen sich unterscheiden und entgegen der Ansicht der Klägerin somit der Senatsbeschluss vom 8. Januar 2007 nicht auf einer Divergenz beruht, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, die eingeschränkte Zulassung der Berufung sei nicht korrigierbar.

Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Gerichte im Instanzenzug sieht eine Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht nicht für alle Akte des Berufungsgerichts vor. Vielmehr bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung der Überprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen. Der Gesetzgeber hat mit § 152 Abs. 1 VwGO festgelegt, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Zu diesen Entscheidungen zählen auch die Beschlüsse über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin nicht befugt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2006 in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Die Zulassung einer Revision kommt aber nur in Betracht, wenn die streitige Rechtsfrage auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnte. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf an, ob die Berufung zu Recht nur zu einem geringen Teil, zum überwiegenden Teil aber gerade nicht zugelassen wurde. Die Korrektur einer Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts und damit die Durchbrechung der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 abgestellt.

2. Die des Weiteren erhobene außerordentliche Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es mag dahin stehen, ob neben der Anhörungsrüge eine außerordentliche Beschwerde noch statthaft ist. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, kann von einer willkürlichen Entscheidung des Senats nicht die Rede sein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr für die Anhörungsrüge ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es hinsichtlich der außerordentlichen Beschwerde. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .