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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2007

8 B 59.06

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 8 B 59.06

DRsp Nr. 2007/8183

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob und inwieweit bei einem Verkauf des Grundstücks eines "Republikflüchtigen" das Fehlen einer Bewertung des Grundstücks durch einen Sachverständigen die Unredlichkeit des Rechtserwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG begründen kann.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 , 52 , 72 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2804/99