BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 8 B 24.07
DRsp Nr. 2007/6894
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 28. Februar 2007 hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Klägerin nicht von der Möglichkeit einer Rücknahme der Beschwerde Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: VG Potsdam, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4471/02
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