BVerwG, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 5.07
DRsp Nr. 2007/6430
Gründe:
Die "Erinnerung" des Klägers vom 13. Februar 2007 ist als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Februar 2007 auszulegen.
Durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wurde durch Beschluss vom 6. Oktober 2006 der Gegenstandswert für die Erbanteile des Klägers zu 3 am Restitutionsanspruch auf 24 127,79 EUR festgesetzt.
Aus diesem Grunde war von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2007 entsprechend zu ändern.
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