BVerwG, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 8 B 88.06
DRsp Nr. 2007/635
Gründe:
Die Kläger haben ihre "außerordentliche Beschwerde" mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
© copyright - Deubner Verlag, Köln