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BVerwG - Entscheidung vom 06.02.2007

8 B 99.06

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 8 B 99.06

DRsp Nr. 2007/5719

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4020/00