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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2007

5 B 164.06

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 5 B 164.06

DRsp Nr. 2007/5679

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) liegen nicht vor.

Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 138.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 14/06