BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 5 B 128.06
DRsp Nr. 2007/5647
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) der Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) liegt nicht vor.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 117.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 142/05
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