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BVerwG - Entscheidung vom 25.01.2007

4 KSt 1001.06

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 4 KSt 1001.06

DRsp Nr. 2007/3302

Gründe:

Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2006 entschieden. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens nicht.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Erinnerungsverfahren bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach dem Begehren des Erinnerungsführers. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. Mai 2006 hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung der beantragten Gutachterkosten, der Reisekosten der Gutachter und der Kosten für die Ablichtungen der Privatgutachten beantragt. Unter ergänzender Heranziehung der Angaben im Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 15. September 2005 standen Kosten i.H.v. insgesamt 109 482,47 EUR zur Überprüfung. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der beantragten Gutachterkosten i.H.v. 103 783,89 EUR, der Reisekosten für die Gutachter i.H.v. 645,56 EUR und der Kosten für die Ablichtungen der Privatgutachten i.H.v. 481,28 EUR (2766 Ablichtungen x 0,15 EUR gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG zuzüglich 16 % MwSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG ), ferner aus den weiteren Kosten für die Erstellung der Privatgutachten i.H.v. 4 571,74 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2006, Rn. 16) inklusive 16 % MwSt. auf die Kosten der Ablichtungen zum Gebrauch durch die Gutachter (10 764 Ablichtungen x 0,15 EUR gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG ).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG ).