BVerwG, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 3.07
DRsp Nr. 2007/3279
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. November 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 139 Abs. 3 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 5006/05
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