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BVerwG - Entscheidung vom 22.01.2007

8 KSt 15.06

BVerwG, Beschluß vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 15.06 - Aktenzeichen 8 B 117.05 - Aktenzeichen 8 PKH 7.05

DRsp Nr. 2007/2948

Gründe:

Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Zwar sind nach § 21 GKG , der im vierten Abschnitt des GKG über den Kostenansatz steht, Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers liegt aber eine unrichtige Sachbehandlung nicht vor. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist vom Senat durch Beschluss vom 19. Dezember 2005 wegen fehlender Aussicht auf Erfolg bei der Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist als unzulässig eingestuft worden, da in der einstweiligen Beschwerdebegründung keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorgebracht wurde. Eine weitere Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ergab sich daraus, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen war. Daraufhin hat der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zurückgenommen. Für eine fehlerhafte Sachbehandlung besteht angesichts dieses Sachverhalts kein Raum. Insbesondere ist nach dem beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechtsschutzbegehren der Vortrag des Klägers betreffend einer Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig, da weder der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts noch die dort erhobene Anhörungsrüge mit dem beim Bundesverwaltungsgericht verfolgten Rechtsschutzbegehren etwas zu tun haben.

Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).