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BVerwG - Entscheidung vom 15.01.2007

5 B 186.06

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 5 B 186.06

DRsp Nr. 2007/2583

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurden, mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 979/06