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BVerwG - Entscheidung vom 19.01.2007

10 VR 1.06

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 10 VR 1.06

DRsp Nr. 2007/2548

Gründe:

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG . Der Streitwert der Hauptsache wurde im Hinblick darauf, dass nur eine vorläufige Regelung begehrt war, auf 1/4 ermäßigt.