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BVerwG - Entscheidung vom 15.11.2007

2 KSt 1.07

BVerwG, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 2 KSt 1.07 - Aktenzeichen 2 B 101.07

DRsp Nr. 2007/25161

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 29. August 2007 - Geschäftszeichen SchüM 07-8-29 - erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 - BVerwG 2 B 20.07 - ist unbegründet. Die Niederschlagung der Kostenforderung vom 20. August 2007 wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG kommt nicht in Betracht. Weder hat die Klägerin hierzu Gründe geltend gemacht noch ergeben sich dafür sonst Anhaltspunkte. Zu den von der Klägerin im Schriftsatz vom selben Tag - Geschäftszeichen SchüM 07-8-29-2 - im Verfahren BVerwG 2 B 101.07 außerdem geltend gemachten Gründen wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007.

Festzuhalten ist auch an der im Senatsbeschluss vom 2. August 2007 - BVerwG 2 B 20.07 - getroffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 10 000 EUR, gegen die die Klägerin Gegenvorstellung erhoben hat. Gegenstand des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens sind zwei Restitutionsklagen mit den Aktenzeichen 1 UE 1909/05 und 1 UE 1910/05, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. November 2006 unter dem Aktenzeichen 1 UE 1909/05 verbunden hat. Für beide Klageverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit je 5 000 EUR festgesetzt. Dieser Entscheidung ist der beschließende Senat im Beschwerdeverfahren gefolgt (§ 39 GKG ).

Vorinstanz: BVerwG, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 20.07