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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2007

6 B 101.06

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 6 B 101.06

DRsp Nr. 2007/2259

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 21. September 2006 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 17. Mai 2006 ausgelegt. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Nichterhebung von Gerichtskosten aus § 21 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 50/06