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BVerwG - Entscheidung vom 30.10.2007

7 B 35.07

BVerwG, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 7 B 35.07

DRsp Nr. 2007/21562

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, ob eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt ist, auf der Grundlage von ihr gesetzten Rechts für ihre Verwaltungstätigkeit Gebühren von ihr nicht angehörenden Dritten durch Leistungsbescheid zu erheben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 3 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 47.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Thüringen - 1 KO 1110/04 - 11.4.2007,