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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2007

3 B 32.07

BVerwG, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 3 B 32.07

DRsp Nr. 2007/21555

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu.

Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dessen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in dem Mitgliedstaat liegt, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, nach Ablauf der in einem Strafverfahren ausgesprochenen Sperrfrist einen Anspruch darauf hat, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 31.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 39/06