BVerwG, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 5 B 51.07
DRsp Nr. 2007/21264
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegen nicht vor.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in dem Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 5 B 53.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 299/06
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