Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 11.10.2007

4 KSt 1003.07

BVerwG, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 4 KSt 1003.07 - Aktenzeichen 4 A 1040.06

DRsp Nr. 2007/19460

Gründe:

Der nach §§ 165 , 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2007 zu Recht entschieden, dass dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zu 1 vom 26. April 2007 nur i.H.v. 1 684,53 EUR und nicht - wie nunmehr geltend gemacht - i.H.v. 3 680,80 EUR stattzugeben ist. Der Erinnerung liegt die unrichtige Vorstellung zugrunde, der beschließende Senat sei in seiner Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss vom 28. März 2007 von der Annahme ausgegangen, im vorangegangenen Klageverfahren sei nur die Beigeladene zu 1 anwaltlich vertreten gewesen. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 28. März 2007 besagt nur, dass den Beigeladenen zu 2 und 3 wegen des auf Fragen des Lärmschutzes eingeschränkten Streitgegenstandes aus Gründen der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ) kein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zusteht. Dabei hat das Gericht zugrunde gelegt, dass die Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bis zur Beendigung des Verfahrens an diesem beteiligt und anwaltlich vertreten waren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist daher im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung auf der Seite der Beigeladenen neben der 1,6 Verfahrensgebühr je eine 0,3 Erhöhungsgebühr für die Beigeladenen zu 2 und 3 anzusetzen ist und der Gesamtbetrag auf die Beigeladenen aufzuteilen ist. Entgegen der Erinnerung ist es nicht gerechtfertigt, bei der Kostenfestsetzung zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht am Verfahren beteiligt waren.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG .