Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2007

10 B 145.07

BVerwG, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 10 B 145.07

DRsp Nr. 2007/19166

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. September 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 05.30354