BVerwG, Beschluß vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 9 A 43.07 - Aktenzeichen 10 A 1.06
DRsp Nr. 2007/17514
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3GKG .