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BVerwG - Entscheidung vom 24.09.2007

9 A 43.07

BVerwG, Beschluß vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 9 A 43.07 - Aktenzeichen 10 A 1.06

DRsp Nr. 2007/17514

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .