BVerwG, Beschluß vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 6 B 21.07
DRsp Nr. 2007/17510
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das von dem Kläger angestrebte Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 29 Abs. 1 AbgG auch anzuwenden ist, wenn Hochschullehrer für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie für die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden eine nach § 9 Abs. 2 AbgG verkürzte Vergütung erhalten.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 22.07 fortgesetzt
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 32.05
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