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BVerwG - Entscheidung vom 29.08.2007

5 B 170.07

BVerwG, Beschluß vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 5 B 170.07

DRsp Nr. 2007/16834

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Juli 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 655/07