BVerwG, Beschluß vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 7 B 26.07
DRsp Nr. 2007/16267
Gründe:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, unter welchen Voraussetzungen ein mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes Sportgerät ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG ist.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 43.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 06.3012
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