Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2007

7 B 26.07

BVerwG, Beschluß vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 7 B 26.07

DRsp Nr. 2007/16267

Gründe:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, unter welchen Voraussetzungen ein mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes Sportgerät ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG ist.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 43.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 06.3012