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BVerwG - Entscheidung vom 31.07.2007

4 A 1012.07

BVerwG, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 4 A 1012.07 - Aktenzeichen 4 A 1014.04 - Aktenzeichen 4 A 1010.05 - Aktenzeichen 4 A 1023.06

DRsp Nr. 2007/16264

Gründe:

Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 [28]).

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .