BVerwG, Beschluß vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 B 66.07
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hingewiesen hat, nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Juli 2007 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.