BVerwG, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 2 B 23.07
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung weicht in ihren Ausführungen zur Unbeachtlichkeit verminderter Schuldfähigkeit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 (BVerwG 2 C 30.05 und 2 C 9.06) ab und beruht auf dieser Abweichung. Da die divergierenden Senatsentscheidungen erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde erlassen worden sind, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , § 69 BDG als Divergenzrevision zuzulassen, obwohl sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützt worden ist.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 59.07 fortgesetzt