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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.2007

6 PKH 6.07

BVerwG, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 6 PKH 6.07

DRsp Nr. 2007/15689

Gründe:

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den in diesem Verfahren allein vorliegenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom (richtig:) 11. Juni 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 07.1056