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BVerwG - Entscheidung vom 26.07.2007

1 B 49.07

BVerwG, Beschluß vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 1 B 49.07

DRsp Nr. 2007/14769

Gründe:

Die Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Berichterstatters mit Telefax vom 23. Juli 2007 (Kläger) und vom 25. Juli 2007 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO ) sowie die darin enthaltene Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG . Er umfasst die noch streitigen Kosten der Abschiebungshaft für die Kläger zu 1 und 2 (je 1 910,36 EUR [2 166,12 EUR minus 255,76 EUR anerkannter Haftkostenbeitrag]) und für deren Tochter (2 166,12 EUR Haftkosten ohne Abzug), die vom Kläger zu 1 verlangt werden. Er beläuft sich daher auf 5 986,84 EUR. Der Wert des Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht.