BVerwG, Beschluß vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 9 B 4.07
DRsp Nr. 2007/14570
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 10.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 01.120
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