BVerwG, Beschluß vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 6 VR 4.07 - Aktenzeichen 6 C 16.07
DRsp Nr. 2007/14561
Gründe:
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .
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