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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2007

5 KSt 3.07

BVerwG, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 KSt 3.07

DRsp Nr. 2007/14555

Gründe:

Die Beschwerde ist unstatthaft und jedenfalls auch unbegründet. Nach § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag des Klägers ist in der Hauptsache darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 250 000 EUR festzusetzen. In dieser Höhe hat das Verwaltungsgericht den Streitwert in seinem dem Urteil angefügten Streitwertbeschluss festgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass zugunsten des Klägers bereits eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 73 373,95 DM, dem entsprechen 37 515,30 EUR, festgesetzt war (Bescheid des Beklagten vom 4. August 2003), wobei der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dieser Festsetzung schon Kürzungsbeträge nach § 7 EntschG in Höhe von 158 495,80 DM abgezogen hatte. In der Sache wird daher um eine um 212 484,70 EUR (Differenz von 250 000 EUR zu 37 515,30 EUR) höhere Entschädigung gestritten. Da dieser Betrag über der Streitwertstufe bis 200 000 EUR liegt (Anlage 2 zu § 34 GKG ), wurde der Streitwert auf die in jedem Fall anzuwendende nächsthöhere Streitwertstufe von 230 000 EUR festgesetzt.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht gerechtfertigt, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.