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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2007

5 B 50.06

BVerwG, Beschluß vom 08.07.2007 - Aktenzeichen 5 B 50.06

DRsp Nr. 2007/14552

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt und auch ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten anerkannt hat.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ), weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1939/05
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 16.08.2004