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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2007

4 A 1006.07

BVerwG, Beschluß vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 4 A 1006.07 - Aktenzeichen 4 A 1014.04 - Aktenzeichen 4 A 1010.05 - Aktenzeichen 4 A 1023.06

DRsp Nr. 2007/13925

Gründe:

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Kläger und des Beklagten vorzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195, weil sie Mitglied einer Rechtsgemeinschaft sind, für die eine Kostengrundentscheidung in der Rechtssache BVerwG 4 A 1023.06 zu treffen ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -). Die Streitwertfestsetzung für die Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 bleibt der Entscheidung in der Rechtssache BVerwG 4 1023.06 vorbehalten.