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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2007

3 B 119.06

BVerwG, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 3 B 119.06

DRsp Nr. 2007/13922

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die in der Rechtsprechung unterschiedlich und selbst von der Beklagten anders als vom Berufungsgericht beantwortete Frage geklärt werden, ob Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts in der Fassung von Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl I S. 717) im Falle einer Änderung des Arzneimittels eine Teilidentität zwischen den arzneilich wirksamen Bestandteilen des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels fordert oder ob diese Vorschrift auch den Austausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile eines Arzneimittels (Totalaustausch) zulässt. Der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die genannte Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung heute nicht mehr in Geltung ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei den Instanzgerichten noch eine größere Anzahl Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist, in denen die genannte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Es kommt hinzu, dass die Bestimmung für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel in § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG nach wie vor wortgleich in Geltung ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass die erstrebte Klärung auch insoweit über den vorliegenden Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung sein wird.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 15.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 4404/04