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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2007

1 B 41.07

BVerwG, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 1 B 41.07

DRsp Nr. 2007/13914

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet (§ 133 Abs. 2 und 3 VwGO ) worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 8.06