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BVerwG - Entscheidung vom 09.07.2007

10 C 30.07

BVerwG, Beschluß vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 10 C 30.07 - Aktenzeichen 1 C 5.07

DRsp Nr. 2007/13912

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da seine Revision voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - juris) und seine Einbürgerung, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, seiner Sphäre zuzurechnen ist.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG und beträgt bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 3 000 EUR (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 69/05