BVerwG, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 10 B 98.07
DRsp Nr. 2007/13910
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. Juni 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1411/06
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