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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2007

5 B 151.07

BVerwG, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 5 B 151.07

DRsp Nr. 2007/13124

Gründe:

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Die Beschwerdebegründung lässt noch nicht einmal erkennen, welchen Zulassungsgrund die Beschwerde für sich in Anspruch nimmt.

Soweit der Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch genommen worden sein sollte, so hätte eine Darlegung i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die - ausdrückliche oder der Sache nach dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorausgesetzt und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, es sei nicht einzusehen, warum die Kläger nicht Anspruch auf den vollen Wert des Grundstücks samt Zinsen haben sollten. Soweit hierzu ein Verfassungsverstoß behauptet wird, setzt sich die Beschwerde nicht mit dem - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - (BVerfGE 102, 254 [341 ff.]) auseinander, welches die Verfassungsgemäßheit der einschlägigen Bestimmungen des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes festgestellt hat. Nach der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO können sich die Kläger auch nicht mehr auf die unberichtigte Fassung der Gründe berufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 76.07