BVerwG, Beschluß vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 60.07 - Aktenzeichen 1 B 282.06
DRsp Nr. 2007/13073
Gründe:
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 247/06
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