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BVerwG - Entscheidung vom 11.06.2007

10 B 33.07

BVerwG, Beschluß vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 10 B 33.07 - Aktenzeichen 1 B 180.06 - Aktenzeichen 10 PKH 20.07 - Aktenzeichen 1 PKH 34.07

DRsp Nr. 2007/13054

Gründe:

Dem Kläger kann die am 23. April 2007 beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 295/06