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BVerwG - Entscheidung vom 12.06.2007

9 B 26.07

BVerwG, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 9 B 26.07 - Aktenzeichen 10 B 26.07

DRsp Nr. 2007/11917

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) verstoßen, noch hat es den Klageantrag des Klägers nicht voll erfasst (§ 88 VwGO ). Für eine weitere Sachaufklärung über die genauen Umstände und Ausmaße der geltend gemachten Schäden des Klägers bestand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts kein Anlass. Das Flurbereinigungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem klägerischen Begehren die in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung vom 17. Januar 1991 - VGH 13 A 90.3031 -, aber auch das den gleichen Anspruch betreffende rechtskräftige Urteil vom 17. März 2005 - VGH 13 A 03.537 - entgegenstehe, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage dargelegt seien. Der Kläger hat sich hierzu äußern können und sein Begehren noch einmal deutlich gemacht. Deshalb besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Kläger nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden oder dass das Klagebegehren, soweit dafür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war, unzutreffend erfasst worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 05.1399