BVerwG, Beschluß vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 B 16.07
DRsp Nr. 2007/10383
Gründe:
Die mit Schreiben des Klägers vom 19. Mai 2007 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2007, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007 verworfen wurde. Damit ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 4485/06
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