BVerwG, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 6 A 5.07 - Aktenzeichen 6 A 9.05
DRsp Nr. 2007/10139
Gründe:
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Der Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt worden.
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