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BGH - Entscheidung vom 27.06.2007

5 StR 143/07

Normen:
StGB § 176 Abs. 1
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 5 StR 143/07

DRsp Nr. 2007/14204

in-dubio-Grundsatz bezüglich des Alters des Kindes und der Tatzeit beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gilt bezüglich ihres Alters und der Tatzeit der in-dubio-Grundsatz.

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die Feststellungen im Fall II. 17. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht tragen. Die Geschädigte war zum Ende des angegebenen Tatzeitraums, nämlich ab dem 11. September 1998, bereits vierzehn Jahre alt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat erst in dem letztgenannten Zeitraum begangen wurde und daher nicht mehr dem Schutzbereich des § 176 StGB unterfällt. Der jedenfalls verwirklichte sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist aber auch bei Annahme des spätesten Tatzeitpunktes bereits verjährt. Daher war der Angeklagte insoweit freizusprechen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 22.09.2006