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BGH - Entscheidung vom 28.06.2007

3 StR 229/07

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 3 StR 229/07

DRsp Nr. 2007/14672

Zwingende Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist zwingend, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und der von ihm angestrebten Drogenentwöhnungsbehandlung drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen, obwohl nach § 64 Abs. 1 StGB diese Maßregel zwingend angeordnet werden muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 30.01.2007